Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN: #ALL-IN-ONE GmbH#: Alle Untemehmen, die Teil der ALL-IN-ONE GmbH -Gruppe sind, sowohl die Dachgesellschaft, als auch die Schwester- und Tochtergesellschaften; Jede natürliche oder Rechtsperson, an die ALL-IN-ONE GmbH Produkte, Arbeiten und/oder Dienstleistungen liefert, vermietet oder in Konsignation gibt oder die ALL-IN-ONE GmbH mit der Aufbewahrung von Produkten beauftragen.


2. GÜLTIGKEIT: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote und Verträge, unter denen ALL-IN-ONE GmbH Produkte, Arbeiten und/oder Dienstleistungen gleich welcher Art an den Kunden liefert. Durch die faktische Bestellung akzeptiert der Kunde diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Vorbehalt. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Die Gültigkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Wenn eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt wird, bleibt die Rechtskräftigkeit der anderen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollumfänglich erhalten. Eventuelle nichtige Bestimmungen werden durch neue Bestimmungen ersetzt werden, die Zweck und Willensbekundungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen.


3. ANGEBOTE UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNGEN: Angebote dienen ausschließlich Informationszwecken und binden ALL-IN-ONE GmbH nicht. Angebote haben eine Gültigkeitsdauer von dreißig (30) Tagen, es sei denn, es wurde ausdrücklich anderes vereinbart. ALL-IN-ONE GmbH ist ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung von ALL-IN-ONE GmbH gebunden. Eine Auftragsbestätigung gilt nur für die darin bestätigten Produkte und/oder Arbeiten und nicht für nachfolgende Bestellungen und/oder Aufträge. In den angegebenen Preisen ist die Zulassung für den Straßenverkehr in den verschiedenen Ländern nicht berücksichtigt. Die Zulassungs- und/oder Registrierungskosten gehen stets zulasten des Kunden. ALL-IN-ONE GmbH behält sich das Recht vor eine Bestellung bzw. einen Auftrag ohne Angaben von Gründen abzulehnen.


4. STORNIERUNG EINES AUFTRAGS: Bei der Stornierung eines Auftrags durch den Kunden wird ALL-IN-ONE GmbH berechtigt sein, Stornierungskosten und Schadensersatz zu verlangen, wie folgt: Wenn am Datum der Stornierung durch den Kunden der Auftrag noch nicht ausgeführt wird und ALL-IN-ONE GmbH im Rahmen des Auftrags noch keine Bestellungen bei Lieferanten aufgegeben hat, hat ALL-IN-ONE Anspruch auf eine Vergütung von zehn Prozent (10 ) des Auftragspreises; wenn sich der Auftrag in der Ausführung befindet. hat ALL-IN-ONE GmbH Anspruch auf eine Vergütung von zwanzig Prozent (20) des Auftragspreises zzgl. des Selbstkostenpreises der aufgewendeten Arbeitsstunden, der bestellten und/oder verwendeten Materialien und Teile und der Verwaltungskosten.


5. LIEFERFRISTEN: Vorbehaltlich einer ausdrücklich anders lautenden Bestimmung, dienen die angegebenen und/oder vereinbarten Lieferfristen ausschließlich Informationszwecken und binden ALL-IN-ON EGmbH nicht. Aufgrund einer Überschreitung der Lieferfrist hat der Kunde keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Vertragsauflösung.


6. HÖHERE GEWALT: ALL-IN-ONE GmbH behält sich das Recht vor, Verträge, deren Ausführung aus Gründen, auf die ALL-IN-ONE GmbH keinen Einfluss ausüben kann und die den normalen Verlauf der Bevorratung, Fertigung oder Versendung verhindern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitsniederlegung, Ausschluss, Betriebsbesetzung, komplette oder teilweise Stilllegung aufgrund von Verwaltungsmaßnahmen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Naturkatastrophen, Pandemie Nichterfüllung oder nicht rechtzeitige Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber ALL-IN-ONE GmbH durch einen Dritten, oder aus anderen Gründen außerhalb der Schuld oder Gefahr von ALL-IN-ONE GmbH unmöglich oder sehr schwierig geworden oder mit übertrieben hohen Kosten verbunden ist,aufzulösen oder solange aufzuschieben, bis der Grund nicht länger besteht, ohne dass dem Kunden irgendeinen Schadensersatzanspruch zukommt.


7. LIEFERUNG: Alle Produkte und Arbeiten werden ab Fabrik (ex Werk, EXW) Pförring-Dötting geliefert, wenn nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde. Die Produkte werden mit dem Abtransport aus den Fabriken von ALL-IN-ONE GmbH Pförring-Dötting als geliefert und vom Kunden akzeptiert betrachtet, auch wenn der Preis #frachtfrei# berechnet wird. Der Kunde kann sich an diesen Orten jederzeit vertreten lassen. Die Produkte und Arbeiten werden mit den geringfügigen gängigen Abweichungen u.a. in Bezug auf Abmessungen und Farbe geliefert, wofür ALL-IN-ONE GmbH nicht haftbar gemacht werden kann. Der Kunde trägt jederzeit das Transportrisiko für die Produkte.


8. REKLAMATIONEN: Unter Androhung des Verfalls, muss der Kunde bzw. sein Stellvertreter Reklamationen aufgrund sichtbarer Mängel unmittelbar bei der Lieferung melden. Verborgene Mängel sind nur erstattungsfähig, wenn sie innerhalb einer angemessenen Zeitspanne entdeckt werden und müssen, unter Androhung des Verfalls, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Lieferung an ALL-IN-ONE GmbH gemeldet werden. Der Kunde darf die Produkte nur mit schriftlicher Zustimmung von ALL-IN-ONE GmbH zurücksenden. Die Zustimmung zur Rücksendung der Produkte bedeutet keine Anerkennung der Haftung. Die Kosten für die Rücksendung gehen zu Lasten des Kunden. Aus Reklamationen aufgrund sichtbarer oder verborgener Mängel kann der Kunde kein Recht zur Aufschiebung oder Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung ableiten. Die gesamte Haftung von ALL-IN-ONE GmbH sowohl für sichtbare, als auch verborgene Mängel ist auf die Erstattung des direkten Schadens bis maximal zur Höhe des für die betreffenden mangelhaften Produkte bedungenen Preises (exkl. MwSt.) beschränkt. Die Haftung von ALL-IN-ONE GmbH für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, Gewinnausfälle, verpasste Einsparungen, Schäden durch Betriebsstagnation usw., ist jederzeit ausgeschlossen. Bei Streitigkeiten jeglicher Art, kann die ALL-IN-ONE GmbH, ohne Angabe von Gründen, die Maschinen, gegen Rückzahlung des Kaufpreises, abzüglich 200,-€/ha gepflanzter Fläche zurückholen. Die ALL-IN-ONE GmbH garantiert keinerlei Ernteerträge, Qualitäten und Aufwüchse. Mindererträge, Minderqualitäten werden von ALL-IN-ONE GmbH nicht ersetzt, da diese sehr vielen Einzelbetrieblichen Faktoren, der Witterung und dem Können des Anwenders unterliegen.


9. BEZAHLUNG: Alle Rechnungen sind innerhalb von dreißig (14) Tagen nach dem Rechnungsdatum bar und ohne Abzüge zahlbar am Sitz von ALL-IN-ONE GmbH in Pförring-Dötting Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag wird der Rechnungsbetrag von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung um den gemäß dem 1,5 % je Monat erhöht.. Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag wird der Schuldensaldo auch bei Gewährung einer Kulanzfrist zudem um zwölf Prozent (12 ) erhöht, mit einem Minimum von zweihundertfünfzig Euro (250,00). Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung einer Rechnung am Fälligkeitstag werden alle anderen noch geschuldeten Beträge von Rechts wegen fällig. In diesem Fall ist ALL-IN-ONE GmbH berechtigt, jede weitere Lieferung oder Ausführung bis zur vollständigen Zahlung aufzuschieben oder die Sicherheiten zu verlangen, die sie für notwendig erachtet. Die Nichtzahlung bringt von Rechts wegen den Verlust aller anderen gewährten Rabatte, Prämien und eventuellen Vertriebsrecht mit sich.


10. INSOLVENZ DES KUNDEN: Im Falle der Insolvenz oder jeder anderen Form der Entstehung eines Zusammenflusses von Gläubigern des Kunden werden alle ausstehenden Verträge von Rechts wegen und vorzeitig an diesem Datum abgerechnet und in einen Schuldenvergleich (close-out netting) gebracht. Die verkauften Produkte bleiben Eigentum von ALL-IN-ONE GmbH bis zur Begleichung dieses Saldos. Sind die Teile in anderen Maschinen verbaut, so entsteht ein Miteigentumsanteil für die ALL-IN-ONE GmbH.


11. Aufrechnung im Falle wechselseitiger Schuldforderungen zwischen dem Kunden und ALL-IN-ONE GmbH. kompensieren und verrechnen die Parteien automatisch und von Rechts wegen alle bestehenden und künftigen wechselseitigen Schulden. Dies bedeutet, dass in der vertraglichen Beziehung zwischen den Parteien immer nur die größte Schuldforderung per Saldo nach der vorstehenden automatischen Kompensation und Verrechnung übrig bleibt und fällig ist.


12. AUFSCHIEBUNG UND AUFLÖSUNG: Im Falle einer Veränderung im Zustand des Kunden, wie Tod, Umsetzung, Verschmelzung, Teilung, Übernahme, Übertragung, Veräußerung, Nichtzahlung, Eröffnung einer gerichtlichen Reorganisation, kollektive oder gütliche Einigung, Antrag auf Zahlungsaufschub, Beendigung der Aktivität, Pfändung oder irgendein anderer Umstand, der der Kreditwürdigkeit des Kunden schaden könnte, behält sich ALL-IN-ONE GmbH das Recht vor, aufgrund dieser Tatsache den Vertrag aufzuschieben, bis der Kunde ausreichende Sicherheiten für seine Zahlungsverpflichtung stellt, oder den Vertrag mit dem Kunden ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne richterliches Eingreifen aufzulösen ab dem Datum der Versendung des Schreibens zur Bestätigung der Auflösung, unbeschadet des Anspruchs von ALL-IN-ONE GmbH auf Schadensersatz. Ferner ist. ALL-IN-ONE GmbH zur Auflösung des Vertrages berechtigt, wenn sich Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass ein Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder nach Maßstäben von Redlichkeit und Billigkeit nicht mehr verlangt werden kann, bzw, wenn sich sonstige Umstände ergeben, die solcher Art sind, dass eine unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages angemessenerweise nicht erwartet werden kann.


13. EIGENTUMSVORBEHALT: Die Produkte bleiben Eigentum von ALL-IN-ONE GmbH, solange der Kunde den Preis nicht vollständig beglichen hat, auch wenn die Produkte in Gebrauch genommen oder bearbeitet wurden. Sobald die Produkte geliefert sind, trägt der Kunde das gesamte Verlust- und Vernichtungsrisiko. Es ist dem Kunden nicht gestattet, die Produkte zu vermischen oder zu bearbeiten, solange der Kunde den Preis nicht vollständig beglichen hat. Wenn der in Absatz 1 bestimmte Eigentumsvorbehalt dennoch verloren gehen sollte, beispielsweise durch Einbau, Vermischung oder Bearbeitung, wodurch die Produkte nicht mehr in Natura beim Kunden anwesend oder nicht mehr identifizierbar sind und deshalb die Identifikationsvoraussetzung für das Rückholungsrecht von ALL-IN-ONE GmbH nicht länger erfüllt ist, wird ALL-IN-ONE GmbH ab diesem Zeitpunkt Miteigentümer des vermischen Ganzen sein und wird der Status des Miteigentums von Rechts wegen beendet werden am ersten Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Eigentumsvorbehalt verloren wurde, wonach von Rechts wegen und unverzüglich die Gesamtheit zwischen allen Miteigentümern des vermischen Ganzen zu gleichen Teilen verteilt wird. Der Kunde stimmt der Begründung eines Pfandrechts auf alle von ALL-IN-ONE GmbH an den Kunden im Rahmen. früherer vertraglicher Beziehungen gelieferten Produkte zu. Alle Bestellungen werden als Teil eines globalen Vertrages betrachtet. ALL-IN-ONE GmbH ist berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Gegenstände des Kunden, die sich im Besitz von ALL-IN-ONE GmbH befinden, für alle vom Kunden geschuldeten Beträge auszuüben.


14. PRODUKTE IN VERWAHRUNG: Der Kunde verzichtet auf alle Rechte, die ihm aufgrund des gegenüber ALL-IN-ONE GmbH infolge der gesamten oder teilweisen Vernichtung, des Verlusts oder der Beschädigung der in Verwahrung gegebenen und/oder in den Fabriken von ALL-IN-ONE GmbH deponierten Gegenstände zustehen würden, ungeachtet der Ursache des Ereignisses und u.a. im Falle von Brand, Explosion usw. Der Kunde wird selbst für die Versicherung der verwahrten Gegenstände sorgen. ALL-IN-ONE GmbH ist nicht verpflichtet, die verwahrten Güter zu versichern.


15. SPRACHE, RECHTSWAHL UND GERICHTSSTAND: Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf einfache Anfrage zur Verfügung gestellt und können zurate gezogen werden unter all-in-one-kartoffel.de. Auf alle Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Alle Forderungen oder Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Gesellschaftssitz von ALL-IN-ONE GmbH. Die Sprache ist Deutsch.


16. Die TÜV-Papiere von ALL-IN-ONE berechtigen nicht mit Überbreite auf der Straße zu fahren. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Beschaffung der Papiere unter länderspezifischen Anforderungen. Dies gilt genauso für getragene Maschinen. Der Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung aller Maße und Gewichte, im speziellen für Achslasten. Da der Schlepper nicht in der Verantwortung und im Einfluss von AIO liegt, hat der Kunde selbst für entsprechende TÜV-Gutachten, Versicherungsschutz, Betriebserlaubnis, Zulassungspapiere zu sorgen. ALL-IN-ONE übernimmt für die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben in den jeweiligen Ländern keinerlei Verantwortung oder Haftung. Achslasten und Gewichte der Traktoren wie in deren Betriebserlaubnis angegeben, sind unbedingt einzuhalten, ansonsten erlischt Betriebserlaubnis und Versicherungsschutz. Vorgaben der Schlepperhersteller sind einzuhalten!


17. Ebenso sind Ausbringvorrichtungen, wie Beizanlagen, Düngerstreuer, Granulatstreuer den Länderspezifischen Vorgaben anzupassen. Alle Maschinen werden ohne diese Papiere ausgeliefert.  Spritzentüv, Streuertüv, etc, sind vom Kunden zu besorgen, bzw. sind diese Geräte bei den einschlägigen Prüfstellen vom Kunden selbst vorzufahren. AIO übernimmt dazu keinerlei Gewähr oder Haftung oder Schadenersatz.

Share by: